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Satzung

Die Vereinssatzung regelt Zweck, Mitgliedschaft, Beiträge und Organe der Sportfreunde Winterbach. Sie steht hier zum Lesen und Herunterladen bereit — verbindlich ist immer die unterschriebene Fassung.

Fassung
Gründungsjahr1927
VereinsadresseSeitersstraße 15, 66606 St. Wendel
RegisternummerVR 500, Amtsgericht St. Wendel

Stand: 25.08.2026

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Sportfreunde Winterbach e. V.Der Verein hat seinen Sitz in Winterbach.Der Verein ist Mitglied desLandessportverbandes,Saarländischen Fußballverbandes e. V.,TurnerbundesInternationalen Volkssportverbandes.Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein Sportfreunde Winterbach e.V. mit Sitz in Winterbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (nach §52 Abs. 2 AO Nr. 21). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten und die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der Verbände, in denen er Mitglied ist.Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 3

Aufgaben des Vereins

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt entschieden entgegen. Eine Betätigung außerhalb seines satzungsmäßigen Zwecks steht ihm nicht zu.Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins sowie die Anwendung der Satzung.Pflege und Ausbau des Jugend- und Schulsports innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses. Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.Erhaltung, Planung und Ausbau der Sportanlagen.Versicherungsschutz seiner MitgliederFörderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist.Erwerb des Landessportabzeichens durch seine Mitglieder.Bezug des amtlichen Mitteilungsblattes des Landessportverbandes.Der Verein stellt die zur Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung.Er verpflichtet die zur Aus- und Fortbildung der Sport treibenden Mitglieder geeigneten Kräfte.Der Trainer der Fußballmannschaften darf nur für die Dauer von einem Jahr verpflichtet werden. Weiterverpflichtung ist zulässig.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4

Vereinsmitglieder

Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Der Verein hat folgende Mitglieder:

Aktive Mitglieder ab 17 JahreInaktive Mitglieder ab 18 JahreEhrenmitglieder ohne AltersbegrenzungJugendliche 15 – 17 JahreSchüler bis einschließlich 14 JahreAlte Herren ohne AltersbegrenzungDie aktiven Mitglieder sind die Sport-Treibenden. Zu ihnen zählen auch die Schüler und Jugendlichen.Inaktive Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder, die ohne selbst Sport zu treiben zur Förderung und Unterstützung des Vereins beitragen wollen.Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder oder sonstige Personen aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen, auf Vorschlag des Hauptvorstandes durch die General- oder Mitgliederversammlung ernannt werden.Die Abteilung der Alt-Herrenmannschaft führt eine eigenständige Mitgliederliste. Die Mitglieder der aktiven Altherrenmannschaften müssen ebenfalls dem Hauptverein beitreten, damit diese im Spielbetrieb versichert sind. Der Verein unterstützt diese Mannschaft, soweit dies die wirtschaftliche Lage erlaubt.
§ 4.1

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristische) Person werden.Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die dem Beitritt zustimmenden gesetzlichen Vertreter haften neben diesem für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.Die erstmalige Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei.Bei der Wiederaufnahme in den Verein nach vorangegangenem Austritt wird eine Wiederaufnahmegebühr erhoben. Der Vorstand kann in besonders begründeten Fällen (z.B. Wohnungswechsel) von der Erhebung dieser Gebühr absehen.Die Mitglieder erklären sich mit der Aufnahme dazu bereit, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen der Vorstände sowie die Beschlüsse der General- und Mitgliederversammlung zu respektieren.
§ 4.2

Beendigung der Mitgliedschaft

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der General- oder Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich begründet an den Vorstand im Sinne des §26 BGB gerichtet sein. Der Einspruch hat eine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass der geschäftsführende Vorstand im überwiegenden Interesse des Vereins die sofortige Wirkung des Ausschlusses gesondert angeordnet hat. Über den Einspruch entscheidet die nächste General- oder Mitgliederversammlung. Bis zu der Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.Dem Austritt aus dem Verein kann durch den Vorstand nur dann entsprochen werden, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.Ein Mitglied kann durch Beschluss der General- und Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wennes schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oderes sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt odereine Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt oderes mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, jedoch nicht unmittelbar alle Verpflichtungen.
§ 4.3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.Jedes Mitglied ab 17 Jahren hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der General- und Mitgliederversammlung. Volljährige Mitglieder können auch gewählt werden. Mit der Zustimmung zum Beitritt eines Minderjährigen zum Verein erklären die gesetzlichen Vertreter auch die Zustimmung, dass der Minderjährige das Stimmrecht selbst ausüben kann.Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinssatzung und Versammlungsbeschlüsse zu beachten und zu befolgen.Die Rechte der Mitglieder sind weder erblich noch übertragbar.
§ 4.4

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung.Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Davon nicht betroffen sind Gebühren (§ 4), wie die Clubheim Miete. Diese kann der Vorstand eigenmächtig festlegen.
§ 5

Organe des Vereins

Die GeneralversammlungDie MitgliederversammlungDer Vorstand
§ 6

Generalversammlung

§ 6.1

Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres einzuberufen.Die Einberufung ist spätestens 6 Wochen vor dem Termin durch Aushang (auch einer vorläufigen Tagesordnung) im Vereinskasten anzuzeigen.Die Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.Die Tagesordnung wird durch den Vorstand eine Woche vor Beginn durch Aushang bekanntgemacht. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Generalversammlung gestellt werden, entscheidet die Generalversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.Die Tagesordnung der Generalversammlung muss folgende Punkte umfassen:Entgegennahme des JahresberichtsKassenberichteEntlastung des VorstandsNeuwahl des VorstandsVerschiedenesDer Vorstand hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 6.2

Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:Änderung der SatzungDie Festsetzung der Aufnahmegebühr und der MitgliedsbeiträgeDie Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem VereinDie Wahl und die Abberufung der Mitglieder des VorstandsDie Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des VorstandsDie Auflösung des VereinsDie Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer oder eine vereidigte Person auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Generalversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands.
§ 6.3

Beschlussfassung der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem 17. LebensjahrDie Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Generalversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig (eine bestimmte anwesende Mitgliederzahl ist nicht erforderlich)Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Über alle Generalversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben.
§ 7

Mitgliederversammlung

§ 7.1

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.Die Einberufung ist spätestens 6 Wochen vor dem Termin durch Aushang (auch einer vorläufigen Tagesordnung) im Vereinskasten anzuzeigen.Die Tagesordnung wird durch den Vorstand eine Woche vor Beginn durch Aushang bekanntgemacht. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 7.2

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann in folgenden Angelegenheiten entscheiden:Änderung der SatzungDie Festsetzung der Aufnahmegebühr und der MitgliedsbeiträgeDie Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
§ 7.3

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig (eine bestimmte anwesende Mitgliederzahl ist nicht erforderlich)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Über alle Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8

Vorstand

§ 8.1

Bestellung des Vorstands

Alle Ämter sind Ehrenämter

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Generalversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Generalversammlung in den Vorstand zu wählen.Der 1. und 2. Vorsitzende werden jeweils in geheimer schriftlicher Wahl getrennt gewählt.Für die übrigen Mitglieder des Vorstands ist eine Wahl per Akklamation zulässig, wenn sich eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder hierfür ausspricht.Der Vorstand setzt sich zusammen aus:1.Vorsitzender2.VorsitzenderKassenwartSchriftführerSpartenleiter HerrenfußballSpartenleiter FrauenfußballSpartenleiter JugendZwei bis fünf BeisitzerDer Präsident der Sparte Alte Herren ist ebenfalls zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt.Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 8.2

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand, insbesondere dem 1. Vorsitzenden des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:Die Einberufung und Vorbereitung der General- und Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.Die Ausführung von Beschlüssen der General- und Mitgliederversammlungen.Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.Die Aufnahme neuer Mitglieder.Der 1. Vorsitzende hat das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, oder von diesen Bericht über ihre Tätigkeit zu verlangen.
§ 8.3

Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Eine Unterzeichnung der Vorstandsbeschlüsse durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden ist nicht erforderlich.Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von 250€ frei zu verfügen. Der Verwendungszweck des genannten Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen. Wird der Betrag gegen die Interessen des Vereins verwendet, so kann der 1. Vorsitzende regresspflichtig gemacht werden.Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand im Mehrheitsbeschluss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 8.4

Stellenbeschreibungen

1.VorsitzenderLeitungskompetenz und Verantwortung für den GesamtvereinVorbereitung, Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen und der General- und MitgliederversammlungenFührung und Repräsentation des Vereins nach innen und außenFestlegung von Richtlinien für das gesamte Vereinsgeschehen in sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer HinsichtEinbringen von Sportplänen, Programmen sowie des Jahresbudgets des Gesamtvereins in den VorstandKontrolle der Durchführung von Beschlüssen des Vorstands und der General- und MitgliederversammlungenAnwerben neuer SponsorenKommunikation mit aktuellen Sponsoren und Pflege der Beziehungen2.VorsitzenderVertretung des 1. VorsitzendenBildung eines Kompetenzteams zur Verwaltung des VereinsMitwirkung bei der Festlegung der Richtlinien für das gesamte VereinsgeschehenEinbringung von Sportplänen und Programmen in den VorstandKoordination der VorstandsarbeitPflege der digitalen Verwaltung des VereinsÜberwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Ehrenämter des VereinsÜberwachen der Präsenz des Vereins nach außenVorschläge für Kampagnen zur Erhöhung des VereinsprestigesBindeglied zwischen Verein und SportministeriumMitgliederwerbungVerantwortlich für die Erstellung der VereinszeitschriftVerfassen von PressemitteilungenOrganisation eines StadionsprechersKommunikation mit Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Social-Media)Erstellung und Pflege der Vereinshomepage und Social-Media PräsenzKommunikation mit Vertretern aus der Politik und Presse (Einladung zu Veranstaltungen usw.)KassenwartErnennung eines Stellvertreters mit folgenden Aufgaben:Monatliche Abrechnung betreffend des VereinsheimsVergabe der Termine für Sonderveranstaltungen (Geburtstage und ähnliches) und deren AbrechnungEinzug der Mitgliedsbeiträge und MahnungenKassieren der Eintrittsgelder bei HeimspielenKontrolle und Vertretung des KassenwartsEinbringung von Investitions- und Finanzierungsplänen, von Planungs- und Organisationskonzepten sowie des Entwurfs des Jahresbudgets in den VorstandKoordination der wirtschaftlichen Maßnahmen in allen AbteilungenFührung der Kassengeschäfte und Überwachung von sämtlichen AusgabenBuchführung der FinanzgeschäfteAbrechnung der Eintrittsgelder bei den Heimspielen und Abrechnung des RostwurststandesAbrechnung der Kassen an besonderen VeranstaltungenUnmittelbare Information des Vorstands bei Unregelmäßigkeiten und wenn der Kassenbestand die Ausgaben nicht mehr abdecktErstellung von Statistiken, Berichten, Analysen und AnträgenSteuerliche Abrechnung mit dem Finanzamt, der Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft sowie KnappschaftBerichte über die Finanz- und Vermögenslage in der ordentlichen General- und Mitgliederversammlung sowie im VorstandPrüfung der Bücher und Bestände mit den an der Generalversammlung bestimmten KassenprüfernSchriftführerAnfertigen von Protokollen bei Vorstands- und Gremiensitzungen und anderen VersammlungenErledigung des Schriftverkehrs und Nachweis dessen mit Verbänden, Gemeinden, Anwälten, Mitgliedern und sonstigen Einrichtungen sowie PersonenEinladungen zu Sitzungen der GremienFühren und Pflegen der MitgliederlisteRegistraturarbeiten einschließlich Archivführung und Aufbewahrung des Schriftverkehrs und der Protokolle des VereinsMacht Vorschläge für EhrenmitgliederMacht Vorschläge für die Ehrung von ehrenamtlich TätigenPlant und initiiert Programme zur Schaffung von Anerkennung der EhrenämterSpartenleiter Herren- & FrauenfußballBildung eines Kompetenzteams Aktiven-Fußball zur Bearbeitung der anfallenden AufgabenLeitung des gesamten Spielbetriebs und Betreuung der SpielerDurchführung der Trainerfragen und diese dem Vorstand vorschlagenZusammenstellen der Mannschaft für die MeisterrundeZusammen mit den Spielführern / Mannschaftsräten Veranstaltungen für die Kameradschaft planen und durchführenLeitung und Planung aller Fußballveranstaltungen und TurnierenPlanung, Überwachung und Beschaffung von Trainingsmaterial und GerätschaftenVereinsmeldungen an den VerbandDurchführen von SpielverlegungenStellungnahme zu Spielersperrungen an den VerbandBei Sportverletzungen die Versicherungsangelegenheiten durchführenDurchführung von VereinswechselnSpartenleiter JugendBildung eines Kompetenzteams Jugend-Fußball zur Bearbeitung der anfallenden AufgabenAufsicht über die Betreuer der JugendmannschaftenPflegt die Verbindung mit dem JugendfördervereinOrganisation und Leitung von Jugendturnieren, Vereinsfahrten und der WeihnachtsfeiernOrganisation des Kuchenverkaufs bei den Heimspielen der SFWAn- und Abmeldungen von Mitgliedern an den Schriftführer und die KassiererPlanung, Überwachung und Beschaffung von Trainingsmaterial und GerätschaftenVereinsmeldungen an den VerbandTerminplanung für die Betreuer und Mannschaften der Feld- und HallenrundeBei Sportverletzungen die Versicherungsangelegenheiten durchführenBeisitzerBildung eines Kompetenzteams zur Bearbeitung der anfallenden AufgabenPlanung, Organisation und Durchführung des Dorfturniers und der weiteren VeranstaltungenÜberwachen Auf- und Rückbau für Veranstaltungen
§ 9

Versicherung

Sämtliche aktiven Mitglieder sind gegen Unfälle auf dem Weg zu, während der Sportveranstaltungen und auf Wegen von solchen Veranstaltungen zu versichern.
§ 10

Satzung

Die Satzung muss jedem Mitglied bekannt gemacht werden und zugänglich sein.Änderungen der Satzung können nur von der General- oder Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§11

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Generalversammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließt.Die Generalversammlung bestellt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister eingetragen sind.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische KiTa gGmbH Saarland und hier insbesondere an die katholische Kindertageseinrichtung Heilige Familie Winterbach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 12

Haftungsbeschränkung

Für die im Namen des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten gleich welcher Art haftet ausschließlich der Verein mit seinem vorhandenen Vereinsvermögen.Organmitglieder und besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Änderungshistorie
Satzungsänderung und Anträge
20.08.2021:
§8.1 Bestellung des VorstandsVorstandspositionen umbenannt und teilweise gestrichen, so dass der Vorstand auf 9 Personen reduziert wurde. Als Anhang wurde die Übersicht der neuen Positionen sowie eine grafische Aufstellung vorgestellt und in Umlaufmappen auf der Versammlung verteilt.
§8.4 StellenbeschreibungenIn diesem Paragraphen wurden die Stellenbeschreibungen angepasst. Diese dienen als grobe Orientierung. Es obliegt natürlich dem Vorstand selbst, wie er seine Arbeit bestmöglich strukturiert und organisiert. Es soll hier versucht werden, größtmögliche Transparenz deutlich zu machen.
Mitgliedsbeiträge staffelnEs wurde weiterhin schriftlich der Antrag eingereicht, die Mitgliedsbeiträge zu staffeln nach folgenden Kriterien: Zusätzlich zur Staffelung wurde beantragt, den Status Ehrenmitglied nicht mehr nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu erhalten, sondern ihn verdienten Mitgliedern verleihen zu können. Eine Beitragsbefreiung wie bisher ab einer bestimmten Altersgrenze soll davon jedoch unberührt bleiben.
25.08.2023
§4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
§4.4 Aufnahmegebühr und MitgliedsbeiträgePunkte (1) bis (4) aus der alten Satzung (Stand: 20.08.2021) wurden entfernt Neufassung :
§8.1 Bestellung des Vorstands
§8.3 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§8.4 Stellenbeschreibungen
23.03.2024
§6.3 Beschlussfassung der GeneralversammlungErgänzung: Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmen können auch vor der Generalversammlung per Brief oder E-Mail beim Vorstand abgegeben werden, wobei die Stimme eindeutig einer Person zuzuordnen sein muss.
§7.3 Beschlussfassung der MitgliederversammlungErgänzung: Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmen können auch vor der Mitgliederversammlung per Brief oder E-Mail beim Vorstand abgegeben werden, wobei die Stimme eindeutig einer Person zuzuordnen sein muss.